Allgemeine Geschäftsbedingungen


Die Bestellmöglichkeit auf www.fleuresse.ch steht nur Bestandskunden (b2b) mit Händler-Login offen. Einen Händler-Login erhalten Sie von fleuresse®, den Sie entweder per Email an info@dierig.ch oder über den Button „Händler-Login“ anfordern können. Für alle Bestellungen nach erfolgter Bestellbestätigung gelten die, für den einzelnen Kunden hinterlegten Konditionen, sowie die Zahlungs- und Lieferungskonditionen der Stoffhersteller.

Zahlungs- und Lieferungskonditionen der Stoffhersteller

Mitgliedfirmen folgender Verbände:

  • Industrieverband Textil, Baumwolle und synthetische Fasern (IVT), Zürich
  • Verband der Schweizerischen Leinenindustrie (VSL), Bern
  • Verband Schweizerischer Woll- und Seidenstoff-Fabrikanten (VSWS), Zürich

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Konditionen gelten für sämtliche Verkäufe von Meterwaren, die unmittelbar oder mittelbar durch Mitgliedfirmen oder ihre Vertreter getätigt werden. Sie gelten auch für Textilien, die durch weitere Verarbeitung von Meterware hergestellt wurden, wie zum Beispiel abgepasste oder konfektionierte Waren.

2. Abweichende Konditionen

Den Mitgliedfirmen ist es nicht gestattet, anderslautende Einkaufsbedingungen ihrer Abnehmer anzunehmen. Sie dürfen strengere als die nachfolgenden Konditionen vorsehen. 

3. Rechnungsstellung und Valutierung

Die Rechnung wird auf den Tag der Lieferung, beziehungsweise der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Die Rechnung gilt gleichzeitig als Lieferbereitschaftsmeldung. Mit der Rechnungsstellung gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über. Valutierung (Hinausschiebung des Zahlungsziels) ist ausgeschlossen ausser für Waren, die vor der in der Bestellung festgesetzten Lieferfrist versandbereit sind. Diese können spediert und mit entsprechender Valutierung fakturiert werden. 

4. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Ware im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes weiterverarbeiten und veräussern. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware geht das Eigentum des Verkäufers nicht unter, er erwirbt Miteigentum an der neuen Sache bis zum Rechnungswert seiner Vorbehaltsware. Der Käufer tritt hiermit seine Forderungen aus dem Weitverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit als die Ware verarbeitet ist. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung übersteigt, wird der Verkäufer in entsprechendem Umfang voll bezahlte Lieferungen freigeben. 

5. Zahlungsbedingungen

Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:

a) Ein Skonto von 3% wird gewährt, wenn alle vom 1. bis 15. des Monats ausgestellten Fakturen bis spätestens zum Letzten des gleichen Monats und wenn alle vom 16. bis zum Monatsletzten ausgestellten Fakturen bis spätestens zum 15. des folgenden Monats bezahlt werden.

b) Ein Skonto von 2% wird gewährt, wenn alle Fakturen (vom Ersten bis Letzten des Monats) spätestens 30 Tage nach Schluss des Fakturamonats bezahlt werden.

c) Ausnahmsweise können 60 Tage rein netto nach Schluss des Fakturamonats bewilligt werden.

Massgebend für die Einhaltung der Zahlungsfristen und die Skontoberechtigung ist das Datum der Posteinzahlung oder der Ausführung des Zahlungsauftrages durch die Bank des Käufers. Es werden keine Respekttage bewilligt. Bei vorzeitiger Zahlung werden keine Vorzinsen gewährt. Unberechtigte Skontoabzüge sind vom Schuldner zurückzufordern. Sonstige Abzüge, wie zum Beispiel für nicht bezogenes Mustermaterial, sind unzulässig. Zahlungen können zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet werden. 

6. Zahlungsverzug des Käufers

Für Zahlungen nach dem Nettozahlungsziel ist ohne Mahnung ein Verzugszins zu bezahlen, der 5% über dem im Zeitpunkt der Fakturierung gültigen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt, im Minimum jedoch 8% beträgt. Ist der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein (Zunahme der Inkassoaufträge oder der Betreibungen oder Vorliegen eines Wechselprotestes usw.), so kann jeder Verkäufer für alle noch ausstehenden Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag mit dem betreffenden Käufer unter Fortfall des Zahlungsziels Vorauszahlung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern.

7. Zahlungsweise

Die Zahlung hat durch eine Banküberweisung zu erfolgen. Die Verrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sind unzulässig. Ausnahmsweise können akzeptierte Wechsel und Kundenwechsel an Zahlungen genommen werden, sofern deren Laufzeit nicht mehr als drei Monate beträgt. Ein Skontoabzug ist auf jeden Fall unzulässig. Wird bis zur Einlösung des Wechsels das Nettozahlungsziel überschritten, sind die aufgelaufenen Verzugszinsen bis zur tatsächlichen Einlösung des Wechsels sowie Bank- und Einzugsspesen zu bezahlen. 

8. Unzulässige Vergütungen 

Die Ausrichtung von Umsatzbonifikationen, Rückvergütungen, Einführungsrabatten und Entschädigungen irgendwelcher Art ist untersagt. Solche Leistungen dürfen weder direkt noch indirekt an die Kunden, und zwar weder an die Firmen selbst noch an die Inhaber, Geschäftsleiter oder Angestellten, erbracht werden.

9. Lieferungsbedingungen

Das Transportrisiko geht zu Lasten des Käufers. Die bisher branchenübliche Belastung von Verpackungsspesen bleibt bestehen. Der Versand der Ware erfolgt Frachtgut franko Bestimmungsstation (nächste für den Güterverkehr geöffnete Bahnstation). Bei extrem gelegenen Bestimmungsstationen ist der Lieferant berechtigt, eine Vergütung der Frachtkosten zu verlangen. Erfolgt die Spedition der Ware im lieferanteneigenen Container, so ist der Kunde verpflichtet, diesen unverzüglich seinerseits franko Bahnstation des Lieferanten zurückzusenden. Mehrkosten, die aus einer anderen vom Käufer verlangten Speditionsart entstehen, wie Schnellgut, franko Domizilsendung, Postversand werden in Rechnung gestellt. Für Kleinsendungen können branchenweise Zuschläge festgesetzt werden. Im direkten Verkehr mit den Ausrüstanstalten hat der Käufer das Frachtbetreffnis zu übernehmen, beziehungsweise bei franko Anlieferung die normalen Frachtgutansätze zurückzuvergüten, sofern nicht der Ausrüster auf der unentgeltlichen Abholung durch eigene oder beauftragte Fahrzeuge besteht. 

10. Mängelrüge

Der Käufer hat die Beschaffenheit der Ware sofort nach Erhalt, auf jeden Fall vor ihrer Be- oder Verarbeitung, zu prüfen, und Mängel, die bei dieser Prüfung erkennbar sind, unverzüglich schriftlich zu rügen. Mängel, die bei dieser Prüfung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Der Käufer hat dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, die Berechtigung der Mängelrüge an Ort und Stelle zu prüfen. Der Käufer darf dem Verkäufer die Ware ohne dessen Zustimmung nicht zurückschicken. 

Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität können nicht beanstandet werden. Dasselbe gilt auch für Über- oder Unterlieferungen.

Steht dem Käufer ein Wandelungsanspruch zu, so kann der Verkäufer innert vier Wochen einwandfreien Ersatz liefern. In diesem Fall sind Schadenersatzforderungen ausgeschlossen. Unterbleibt die Ersatzlieferung, so ist ein allenfalls bezahlter Kaufpreis gegen Rücksendung der mangelhaften Ware zurückzuerstatten. Ferner kann der Käufer die Mehrkosten für die Beschaffung der Ersatzware geltend machen. Weitere Schadenersatz ist ausgeschlossen. Konnte der einen Wandelungsanspruch begründende Mangel erst nach Be- oder Verarbeitung der Ware entdeckt werden, so hat der Käufer dem Verkäufer nach Wahl des Letzteren die neue Sache zur freien Verfügung zurückzusenden oder deren Verwertungserlös zu vergüten. Der Verkäufer hat seinerseits dem Käufer den allenfalls bezahlten Kaufpreis zurückzuerstatten und die dem Käufer durch die Be- oder Verarbeitung der Ware entstandenen Material- und Lohnkosten zu ersetzten. Weiterer Schadenersatz ist ausgeschlossen. Bei Rohgewebelieferungen ist jede Reklamation auf angeschnittenen oder konfektionierten Stücken ausgeschlossen. Steht dem Käufer kein Wandelungs- sondern nur Minderungsanspruch zu, so ist ihm der Minderwert der Ware zu vergüten unter Anschluss weiteren Schadenersatzes. 

Jede Haftung für Mängel erlischt innert neun Monaten nach Versand der Ware oder, falls sie beim Verkäufer eingelagert wird, nach Versand der Faktura, beziehungsweise der Lieferbereitschaftsanzeige, sofern diese vom Verkäufer vor Versand der Faktura vorgenommen wird. 

11. Verzug des Verkäufers

Ist der Verkäufer mit der Lieferung im Rückstand, so hat er Anspruch auf eine schadenersatzfreie Nachlieferungsfrist von vier Wochen. Diese Frist beginnt am Tage der Inverzugsetzung durch eingeschriebenen Brief des Schuldners, was frühestens nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins zulässig ist. Vereinbarungen über den Ausschluss der Nachlieferungsfrist (Fixgeschäfte) sind unwirksam, sofern es sich nicht um ausgesprochen modische Ware handelt, die vom Abnehmer auf bestimmte Versanddaten verarbeitet werden muss, oder um Ware, die innerhalb längstens vier Wochen zu liefern ist. Nach Ablauf der schadenersatzfreien Nachlieferungsfrist, beziehungsweise bei Fixgeschäften nach Ablauf des Liefertermins, richten sich die Rechtsfolgen des Verzugs nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei jedoch der Schadenersatz auf maximal den Fakturawert der vom Verkäufer gelieferten Ware begrenzt ist. 

Streiks, Aussperrungen, Nichteingang von Rohstoffen, Ereignisse höherer Gewalt oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen Betrieb oder in der Veredlungsindustrie berechtigten weder den Käufer noch den Verkäufer wegen Nichtabnahme beziehungsweise Nichtlieferung Schadenersatzforderungen geltend zu machen. Ganze oder teilweise Zerstörung von Fabriken oder von Rohstoffen durch Elementarereignisse hebt jede Lieferungspflicht ohne Schadenersatzansprüche auf.

12. Verschiedene Bestimmungen

Die Annullation von Bestellungen ist untersagt, Preisänderungen auf bestehenden Kontrakten dürfen nicht bewilligt werden. Änderungen in den Ausrüsttarifen der Veredlungsindustrie werden jedoch berücksichtigt, sofern die Ware zu den neuen Ansätzen veredelt wird. Konsignationslieferungen sind untersagt. 

Werden ausnahmsweise Aufträge auf Abruf oder Einteilungskontrakte abgeschlossen, so ist im Kontrakt ein auf längstens ein Jahr befristeter Endtermin für die Abnahme festzulegen. Kontrakte, die nicht von Anfang an die genaue Umschreibung der zu liefernden Ware enthalten, sollen vom Käufer so rechtzeitig disponiert werden, dass dem Verkäufer die fristgemässe Ablieferung noch möglich ist. Für den Schaden, der dem Verkäufer nachweisbar aus der nicht rechtzeitigen Disposition oder Abnahme der Ware erwächst, ist der Käufer verantwortlich.

Kleinmengenzuschläge und die Abgabe von Mustern werden branchenweise geregelt. 

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist nach Wahl des Verkäufers sein Domizil, das Domizil des Käufers oder der Sitz von dessen Fachorganisation. Das anwendbare Recht ist das Landesrecht des angerufenen Gerichts, soweit diese Zahlungs- und Lieferungskonditionen nicht Abweichendes vorsehen. 

Die Einhaltung dieser Konditionen wird von den Verbänden regelmässig geprüft.

Stand: 25.08.2022

 Sie können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier downloaden oder ausdrucken.